Der Beschuldigte kann mithin aus diesen ersten, unglaubhaften und zum Teil nachweislich falschen Aussagen der Privatklägerin 2 – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anders verhält es sich hingegen mit den Aussagen der Privatklägerin 2, welche die Vorkommnisse ihr gegenüber betreffen. Zwar sagte die Privatklägerin 2 auch hier sehr emotional und sprunghaft aus, was aber, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, letztlich nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nun zugegeben hat, dass die Privatklägerin 2 auf der Fahrt in die Westschweiz dabei war und