917 Z. 1 f.). Dieses Aussageverhalten der Privatklägerin 2 scheint der Kammer angesichts des Umstandes, dass sie es war, welche die Privatklägerin 1 in den Ausgang mitgenommen hat, nachvollziehbar. Wenn das Ganze für letztere einen derart schlechten Verlauf nahm, so musste sich erstere zumindest teilweise mitverantwortlich fühlen (was ihr aufgrund ihrer anfänglichen Rolle als Beschuldigte auch bestätigt wurde). Der Beschuldigte kann mithin aus diesen ersten, unglaubhaften und zum Teil nachweislich falschen Aussagen der Privatklägerin 2 – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nichts zu seinen Gunsten ableiten.