691 Z. 4 ff.). Weiter schilderte sie, es habe einen zweiten Halt gegeben, bei welchem der Beschuldigte alleine mit der Privatklägerin 1 im Auto geblieben sei (pag. 691 Z. 26 ff.). Entgegen ihren früheren Aussagen gab sie an, sie habe dem Beschuldigten nie erzählt, die Privatklägerin 1 mache Sex gegen Geld (pag. 692 Z. 28 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung bestätigte die Privatklägerin 2 sodann, die Privatklägerin 1 habe ihr gesagt, sie solle dem Beschuldigten sagen, er solle aufhören. Sie habe ihm dies dann auch mitgeteilt (pag. 917 Z. 1 f.).