31 Immer wieder betonte sie, alle sexuellen Kontakte, die die Privatklägerin 1 gehabt habe, seien freiwillig gewesen (pag. 190 Z. 75 ff.). Erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte sich die Privatklägerin 2 dem Druck entziehen und offener sowie zugleich auch stringenter Auskunft geben. So gab sie nun zu Protokoll, dass die Privatklägerin 1 vom Beschuldigten berührt worden sei und dass er damit nicht aufgehört habe, obwohl sie (die Privatklägerin 2) ihm gesagt habe, er solle aufhören (pag. 691 Z. 4 ff.).