173 Z. 83 ff.). Weiter behauptete sie, die Privatklägerin 1 sei «voll drauf» gewesen, als sie sie getroffen habe (pag. 173 Z. 95; was sich gestützt auf das IRM-Gutachten als nachweislich falsch erwiesen hat) und stellte es so dar, als hätte die Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gesucht (pag. 175 Z. 200 ff.) und als hätte sie Geld dafür bekommen (pag. 176 Z. 217 ff.). Sie ging sogar soweit zu behaupten, dass es zweimal zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei (pag. 179 Z. 379 ff.).