Sie sind einzig und allein darauf ausgerichtet, sich selber nicht zu belasten bzw. als mitverantwortlich erscheinen zu lassen. Solange die Privatklägerin 2 als Beschuldigte befragt wurde, war sie darauf bedacht, die Geschehnisse so darzustellen, dass ihr kein Vorwurf gemacht werden kann (was im Übrigen auch zeigt, dass sie über hinreichende kognitive Fähigkeiten verfügt; sie wusste genau um was es geht und konnte entsprechend zielgerichtet antworten). So bestritt sie beispielsweise zunächst – sogar entgegen der Darstellung des Beschuldigten – dass die Gruppe auf dem Weg nach Bern angehalten hat (pag. 173 Z. 83 ff.).