Im Übrigen kann auf die zutreffenden Bemerkungen der Vorinstanz verwiesen werden. Bei der Würdigung gilt es insbesondere zu unterscheiden, ob es sich um Aussagen zu Vorfällen, die die Privatklägerin 1 betreffen handelte, oder ob die Privatklägerin 2 über das berichtete, was sie selber erlebt hat. Bezüglich erstgenannter Thematik erweisen sich die bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen der Privatklägerin 2 als wenig glaubhaft. Sie sind einzig und allein darauf ausgerichtet, sich selber nicht zu belasten bzw. als mitverantwortlich erscheinen zu lassen.