Diese Einschätzung deckt sich nicht mit dem persönlichen Eindruck der Kammer, den diese anlässlich der oberinstanzlichen Befragung von der Privatklägerin 2 gewinnen konnte. Zwar hat auch die Kammer festgestellt, dass die Privatklägerin 2 gewisse Defizite aufweist und teilweise Mühe hatte, auf komplexere Fragestellungen zu antworten. Wurde jedoch die gleiche Frage einfacher gestellt bzw. in Tranchen gefragt, kamen klare, adäquate Antworten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Bemerkungen der Vorinstanz verwiesen werden.