Zu relativieren ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Privatklägerin 2 über eine geistige Einschränkung bzw. über «ganz erheblich beschränkte kognitive Fähigkeiten» verfügen soll (vgl. dazu auch die Vorbemerkungen im erstinstanzlichen Motiv, pag. 743 f.). Insbesondere kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit diese geltend macht, an die Aussagen(-qualität) der Privatklägerin 2 könnten im Rahmen der Aussagenanalyse nicht die gleich strengen Anforderungen gestellt werden. Diese Einschätzung deckt sich nicht mit dem persönlichen Eindruck der Kammer, den diese anlässlich der oberinstanzlichen Befragung von der Privatklägerin 2 gewinnen konnte.