danach noch einige Male am Bahnhof vorbeigefahren sei und sie beobachtet habe. In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die von A.________ gestellte Frage, ob sie ihn zur Polizei geschickt habe, überhaupt keinen Sinn machen würde, wenn F.________ auf der Fahrt von Bern nach Genf nicht dabei gewesen und nichts vorgefallen wäre (vgl. S. 23 oben). Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass auch die Aussagen von F.________ glaubhaft sind.