Hinzu kommt, dass in den verschiedenen Einvernahmen (bis und mit Hauptverhandlung) durchaus nicht unwesentliche Widersprüche und Weiterungen etc. auszumachen sind, und mitunter auch Aussagen (so beispielsweise betreffend bekifftem Zustand von D.________) schlicht falsch sind. Allerdings ist im Rahmen der Aussagewürdigung nun aber einerseits ganz massgebend die kognitive Leistungsfähigkeit mitzuberücksichtigen und die damit verbundenen „Defizite“, andererseits auch der Umstand, dass das traumatisierende Erlebnis für sie ausserordentlich schambesetzt ist, und es für sie damit extrem peinlich ist, darüber zu sprechen.