): «Das Gericht verkennt fürs Erste nicht, dass eine Aussagewürdigung bei F.________ ungemein schwieriger ist, zumal sie bei den ersten drei Befragungen als Beschuldigte einvernommen worden ist und erst ab dem 30.06.2015 als Opfer/Privatklägerin. Hinzu kommt, dass in den verschiedenen Einvernahmen (bis und mit Hauptverhandlung) durchaus nicht unwesentliche Widersprüche und Weiterungen etc. auszumachen sind, und mitunter auch Aussagen (so beispielsweise betreffend bekifftem Zustand von D.________) schlicht falsch sind.