Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass er bei allem, was da geschah, unbeteiligt daneben gestanden sein soll. Dies gilt umso mehr, als dass er im Zusammenhang mit der Privatklägerin 1 schon unter Beweis stellte, dass er sich holt, was er zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse braucht. Zudem war er es, der das Zusammentreffen der Männer mit den beiden Frauen überhaupt erst organisiert hat. Entgegen der Darstellung der Verteidigung kann mithin nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte «reinen Tisch» gemacht hat. Für die Kammer relevant ist indes, dass gestützt auf die Zugeständnisse des Beschuldigten jetzt definitiv feststeht, dass die Privatklägerin 2 – wie sie dies von An-