Sie hätten zur Privatklägerin 2 gesagt, dass sie zu zweit Sex machen möchten. Die Privatklägerin 2 habe dies abgelehnt, woraufhin der N.________ ihr den Tanga zerrissen habe. Sexuelle Tätigkeiten habe es aber nicht gegeben. Dann habe der O.________ gewollt, dass sie «ihn» in den Mund nehme und habe sie bedroht, sie habe das aber nicht gewollt. Sie seien dann weiter bis ans Seeufer gefahren. P.________ habe sie an den