Auch die übrigen Aussagen des Beschuldigten bzw. sein Verhalten anlässlich seiner oberinstanzlichen Befragung reihten sich nahtlos in das bereits von der Vorinstanz Festgestellte ein. Während der Beschuldigte bisher stets und in allen Befragungen konsequent bestritt, dass die Privatklägerin 2 auf der Fahrt vom Club in Bern nach Genf/Lausanne dabei gewesen sei, brachte er in der oberinstanzlichen Einvernahme eine komplett neue Version auf den Tisch (pag. 922 Z. 9 ff.). So gab er erstmals zu, dass die Privatklägerin 2 mit in die Westschweiz fuhr. Sie habe kein Geld gehabt, um nach Hause zu kommen. Die anderen hätten dann zu ihr gesagt, sie solle mit ihnen nach Genf mitkommen.