925 Z. 16 f.). Überhaupt keinen Sinn machen diese Schilderungen des Beschuldigten auch deshalb, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich die Privatklägerin 1 zuerst damit einverstanden erklären sollte, mit ihm für CHF 50.00 Sex zu haben, um sich dann trotzdem gegen das Eindringen des Beschuldigten zu wehren. Dies gilt umso mehr, als dass die Privatklägerin gemäss eigenen Aussagen bereits über Erfahrungen mit «Sex gegen Geld» verfügte und sie deshalb auch wusste, worauf sie sich einliess. Auch die übrigen Aussagen des Beschuldigten bzw. sein Verhalten anlässlich seiner oberinstanzlichen Befragung reihten sich nahtlos in das bereits von der Vorinstanz Festgestellte ein.