668 Z. 5 ff.). Die Privatklägerin 1 sei mit den sexuellen Handlungen, den Berührungen und dem Oralverkehr «so wie das F.________ übersetzt hat» einverstanden gewesen (pag. 669 Z. 7 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung machte der Beschuldigte nun – wieder in Abweichung zum bisher Gesagten – geltend, er habe der Privatklägerin zwar kein Geld gegeben, er habe ihr dafür aber den Eintritt in die Disco und Getränke bezahlt, er habe sie nicht beschissen (pag. 925 Z. 16 f.).