600 f.) gab er dann plötzlich zu, dass er und die Privatklägerin 1 im Auto diverse sexuelle Handlungen miteinander vorgenommen hätten, während die anderen draussen geraucht und miteinander gesprochen hätten. Die Privatklägerin 2 habe ihm mitgeteilt, dass die Privatklägerin 1 offenbar Sex gegen Geld mache für CHF 50.00. Als sie Sex gehabt hätten, habe er versucht in die Vagina der Privatklägerin 1 einzudringen, wogegen sie sich gewehrt habe. Als er gesehen habe, dass dies nicht funktio-