33 Z. 314). Es soll die Privatklägerin 2 eine Kollegin, die er nicht gekannt habe und mit der er sich auch nicht habe verständigen können, im Club «M.________» getroffen haben (pag. 29 Z. 167 f.; pag. 30 Z. 215 ff., pag. 31 Z. 264 f.; pag. 59 Z. 37 f.; pag. 159 Z. 219 ff.; pag. 161 Z. 300 f.). Im Protokoll der Besprechung mit seinem Anwalt vom 3. August 2016, welches der Beschuldigte zu den Akten erkannt haben wollte (pag. 600 f.) gab er dann plötzlich zu, dass er und die Privatklägerin 1 im Auto diverse sexuelle Handlungen miteinander vorgenommen hätten, während die anderen draussen geraucht und miteinander gesprochen hätten.