Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht insbesondere auch deren Entwicklung. In fast schon exemplarischer Art und Weise machte der Beschuldigte in Bezug auf die Privatklägerin 1 kaskadenmässige Zugeständnisse, mit immer etwas kleiner werdender Marge: Zuerst wollte er die Privatklägerin 1 überhaupt nicht gekannt haben («Diese Frau habe ich noch nie gesehen», pag. 32 Z. 274; «Das stimmt nicht, sie war nicht im Auto», pag. 33 Z. 314).