im Widerspruch zu der Aktenlage (z.B. Gefängnisaufenthalt von F.________). Bereits in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die [im Chat mit F.________] völlig zusammenhanglos gestellte 24 Frage von A.________ an F.________ vom 10.06.2015 (ob sie ihn zur Polizei geschickt habe, p. 466), absolut keinen Sinn machen würde, wenn F.________ am 07.06.2015 auf der Fahrt von Bern nach Genf nicht dabei gewesen und nichts vorgefallen wäre, zumal er sie ja erst eine Woche später in Genf wieder getroffen haben will.