Er konnte keine Details anfügen und blieb in der Schilderung oberflächlich. Hier ist natürlich auch anzumerken, dass der Beschuldigte nur via Übersetzer hat befragt werden können, was eine Würdigung seiner Aussagen umso schwieriger macht, da bei einer Übersetzung die Unmittelbarkeit der Aussagen verloren geht. Trotzdem ist bei seinem „Teilgeständnis“ festzustellen, dass er seine Aussagen möglichst kurz gehalten hat, dies auch wieder ein Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auf Nachfragen wiederholte er das Stattgefundene stereotyp. Ausserdem sind weite Teile seiner Aussagen inkonstant resp. im Widerspruch zu der Aktenlage (z.B. Gefängnisaufenthalt von F.________).