In der Hauptverhandlung [14.11.2016] sagte A.________ am 14.11.2016 aus, dass er von sich aus schlussendlich zugegeben habe, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen D.________ und ihm gekommen sei. Er habe es zugeben „müssen“, da er „es“ gemacht habe (p. 667, Z. 29). Warum er es aber bis anhin bestritten hatte, dazu meinte er nur, dass es dazu keinen Grund gegeben habe. Es sei aber nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen, obschon er sie habe „bumsen“ wollen. Als ihm die Aussagen von D.__