In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 08.04.2016 (p. 153 ff.) präsentierte er eine neue Version des Ablaufs des fraglichen Abends. Auf einmal will er F.________ nicht in Thun abgeholt haben, sondern am Bahnhof Bern (p. 157, Z. 129 ff.). Er machte für dieses „Missverständnis“ sogleich Übersetzungsfehler geltend (p. 157, Z. 135 ff.). Auch auf hartnäckiges Nachfragen des Staatsanwaltes hin blieb er bei dieser Version, bis der Verteidiger des Beschuldigten um eine Unterbrechung der Einvernahme bat. Anlässlich dieser besann er sich, dass er F.________ doch in Thun abgeholt hatte (p. 158, Z. 171). Auf Frage des Staatsanwaltes, warum er vorher bestritten habe, F.________ in Thun