Bereits anlässlich der Hafteröffnung vom 18.01.2016 bestritt er, dass D.________ bereits auf der Fahrt von Thun nach Bern dabei gewesen sei. Man habe dann im Club „M.________“ eine weitere Frau getroffen, eine Kollegin von F.________, aber auf der Fahrt sei nur F.________ im Auto gewesen (z.B. p. 139/140, Z. 302 ff.). Auch anlässlich der Hafteröffnung machte er geltend, dass F.________ nach diesem ersten Treffen vom 07.06.2016 in der darauffolgenden Woche nach Genf gekommen sei und sie zusammen spazieren gegangen seien und sich geküsst hätten. Man habe sich dann aber bald einmal gestritten, und es sei „nicht mehr gegangen“.