Insgesamt zeichnen sich die Aussagen von A.________ aus durch zahlreiche Lügensignale, und die Aussagen müssen letztlich auch als Schutzbehauptungen abgetan werden. Das Bestreiten der sexuellen Handlungen an sich (soweit nicht eingestanden) bzw. das Festhalten daran, dass diese einvernehmlich stattgefunden hätten, ist alles andere als glaubhaft. Bereits anlässlich der Hafteröffnung vom 18.01.2016 bestritt er, dass D.________ bereits auf der Fahrt von Thun nach Bern dabei gewesen sei.