Die Vorinstanz führte zu den bisherigen (vor der oberinstanzlichen Befragung gemachten) Aussagen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 753 ff.): «Nachdem selbst seitens der Verteidigung ausgeführt worden ist, das Aussageverhalten des Beschuldigten sei nicht blendend bzw. nicht hoch intelligent gewesen, kann festgehalten werden, dass seine Aussagen durch Widersprüche, und zwar in sich und zu den objektiven Beweismitteln und Tatsachen, imponieren, ein „Gesinnungswandel“ bezüglich D.________ auszumachen ist, und schlussendlich noch Übersetzungsfehler etc. geltend gemacht worden sind. Signifikant ist auch das Aussageverhalten von A.___