Im Übrigen machte der Beschuldigte oberinstanzlich auch gar nicht mehr geltend, er habe die Privatklägerin um ihr Geld betrogen. Er führte vielmehr aus, er habe ihr den Eintritt in die Disco sowie Getränke bezahlt, er habe sie nicht beschissen (pag. 925 Z. 16 f.). Damit entbehrt ein vermeintliches Rachemotiv ohnehin jeglicher Grundlage. 10.2 Aussagen des Beschuldigten samt Würdigung Die Vorinstanz führte zu den bisherigen (vor der oberinstanzlichen Befragung gemachten) Aussagen des Beschuldigten Folgendes aus (pag.