Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin als äusserst glaubhaft. Die Schilderungen, wie sie vom Beschuldigten bedrängt wurde, kann die Privatklägerin so nicht erfunden haben. Zudem ist schlicht unvorstellbar, dass sie dieses gesamte Strafverfahren hätte auf sich nehmen sollen, um sich für das Nichtbezahlen von CHF 50.00 beim Beschuldigten zu rächen. Im Übrigen machte der Beschuldigte oberinstanzlich auch gar nicht mehr geltend, er habe die Privatklägerin um ihr Geld betrogen.