Aus dem Detailierungsgrad ihrer Aussagen könne ebenfalls nichts geschlossen werden. Die vom Beschuldigten eingestandenen Handlungen habe die Privatklägerin 1 lediglich damit ergänzen müssen, dass der Beschuldigte sie auf dem Rücksitz weiter bedrängt habe. Dies benötige keinen grossen Aufwand/keine Phantasie. Dieser Darstellung ist vehement zu widersprechen. Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin als äusserst glaubhaft.