Diese Reaktion wirkt authentisch und echt. Gleich tönte es im Übrigen in der erstinstanzlichen bzw. oberinstanzlichen Hauptverhandlung («Das stimmt hinten und vorne nicht. Das habe ich nie gesagt», pag. 680 Z. 21 ff. bzw. «Der Beschuldigte sagt auch, Sie hätten nach dem Oralverkehr von ihm CHF 50.00 verlangt. Was sagen Sie dazu? Das stimmt auch nicht. […] Ich gebe es zu, dass ich das damals manchmal gemacht habe. Das hat F.________ wohl mitbekommen und ihm dann das Gesagt. Mir gegenüber hat sei es aber nie so gesagt, da ist es immer nur um Ausgang gegangen.», pag. 912 Z. 32 ff).