9.3 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. - In ihrem Plädoyer tönte die Verteidigung an, die Privatklägerin 1 habe allgemein einen lockeren Umgang mit Sexualität und sie verfüge unbestrittenermassen über Erfahrungen mit «Sex gegen Geld». Es bleibt unklar, was daraus zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden soll. So betonte die Privatklägerin 1 von allem Anfang an, dass das, was die Person Nr. 4 (= der Beschuldigte) mit ihr gemacht habe, wirklich gegen ihren Willen gewesen sei. Es sei ein grosser Unterschied für sie, wenn sie es gegen Geld mache. Dann sei sie darauf vorbereitet (pag. 259 Z. 442). Und weiter (pag.