Ihre Schilderungen sind überzeugend, sodass die Kammer darauf abstellt. Daran vermögen – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern: - Soweit die Verteidigung die Privatklägerin 1 als unglaubwürdig erachtet, weil sie einen Widerspruch ausmachte zwischen dem in der Chatnachricht geschilderten Sachverhalt und dem Sachverhalt, welchen die Privatklägerin dann später bei Polizei und Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab, kann auf das in Ziff. 9.3 hiervor Ausgeführte verwiesen werden.