20 während der zweiten Einvernahme von zwei Stopps auf der Fahrt nach Bern (pag. 264 Z. 154 ff.), während sie in der der ersten Einvernahme nur von einem Stopp sprach (pag. 256 Z. 255 ff.). Eine derart spontane Änderung in der Schilderung des Handlungsablaufs auf so natürliche Art und Weise kann nur von jemandem kommen, der weiss, dass er die Wahrheit erzählt. Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin 1 als äusserst glaubhaft. Ihre Schilderungen sind überzeugend, sodass die Kammer darauf abstellt.