In ihren Aussagen findet sich eine Vielzahl von Realkriterien (beispielsweise die bereits von der Vorinstanz erwähnte Schilderung der Privatklägerin, sie sei wie ein «Krüppel» auf dem Rücksitz gewesen, sie sei wie gelähmt gewesen oder die Schilderung betreffend des Spermas im Mund behalten), aber kein einziges Phantasiesignal. Ein eindrückliches Realkriterium ist auch die Äusserung der Privatklägerin 2, wonach der Beschuldigte ihr nach dem Oralverkehr Wasser aus dem Kofferraum gegeben habe, damit sie sich Mund und Hände habe spülen können und dass der Beschuldigte von da an «eigentlich nett» zu ihr gewesen sei (pag. 257 Z. 328 f.).