Diesen korrekten und umfassenden Ausführungen schliesst sich die Kammer – auch mit Blick auf den persönlichen Eindruck der Privatklägerin 1, welchen sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gewonnen hat – vollumfänglich an. Die Aussagen der Privatklägerin 1 erscheinen spontan, offen, lebendig, direkt, detailliert, plausibel und konstant. In ihren Aussagen findet sich eine Vielzahl von Realkriterien (beispielsweise die bereits von der Vorinstanz erwähnte Schilderung der Privatklägerin, sie sei wie ein «Krüppel» auf dem Rücksitz gewesen, sie sei wie gelähmt gewesen oder die Schilderung betreffend des Spermas im Mund behalten), aber kein einziges Phantasiesignal.