Ebenso anschaulich schilderte sie, dass sie das Sperma nicht im Mund habe behalten wollen und es alsdann, als der Beschuldigte ihr die Autotüre geöffnet habe, auf den Boden gespuckt habe. Insgesamt sollte bei einer Zeugenaussage, ausser den einzelnen Besonderheiten der Detaillierung, stets auch die Gesamtheit der Besonderheiten beachtet werden. Eine Häufung solcher Besonderheiten gibt es in Falschaussagen praktisch nicht, weshalb vorliegend alles dafür spricht, dass D.________ die Wahrheit gesagt hat.»