Es können nicht einzelne Beweismittel und Aussagen der Privatklägerin unter Ausblendung der Gesamtwürdigung zerpflückt werden. Insgesamt sind die Aussagen von D.________ als sehr glaubhaft zu werten, stimmig-nachvollziehbar, frei von nennenswerten Widersprüchen/Unstimmigkeiten und letztlich auch absolut in Einklang mit dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von ihr gewinnen konnte. Sie hat sehr sicher und überlegt, aber auch bestimmt ausgesagt. Schilderungen von gewissen Details sind sehr lebhaft und anschaulich beschrieben, insbesondere die Ausdrucksweise, dass sie wie ein „Krüppel“ im Auto gelegen sei mit dem Nacken an der Hintertüre.