__ hatte ja auch keine Erklärung dafür), weshalb D.________ über das Küssen hinausgehende sexuelle Handlungen einschliesslich Geschlechtsverkehr abgelehnt haben soll, um dann quasi „freiwillig“ den Beschuldigten oral zu befriedigen. An dieser Beurteilung vermag ihre Aussage in der Hauptverhandlung am 14.11.2016: „Das habe ich natürlich nachher gemacht. So wie ich die Männer kenne, wusste ich, dass sie nachher Ruhe geben“ (S. 15, Z. 35 f.) nichts zu ändern. […]