___ habe nie von Gewalt im eigentlichen Sinne gesprochen. Damit einhergehend kann die Verteidigung auch nicht damit gehört werden, dass beim „Riesenstress“ bei dem allfälligen „Vergewaltigungsversuch“ in Verbindung mit dem vorerwähnten „Zeitfaktor“ schlicht kein als „Nötigung“ (im Sinne der Widerstandsunfähigkeit/Unzumutbarkeit) zu wertender Zustand bzw. die erforderliche Intensität des Einwirkens auf D.________ sei nicht gegeben gewesen. Es macht auch keinen Sinn (und A.________ hatte ja auch keine Erklärung dafür), weshalb D.____