Aus diesen „Unterlassungen“ kann ebenso wenig auf eine fehlende Chancenlosigkeit bzw. Widerstandsunfähigkeit geschlossen werden wie aus ihrer Schilderung „Ich machte dann eine Andeutung, dass ich mich aber vorher anziehen möchte, wenn ich ihm das mache. Er liess mich dann meine Unterhose und Hose anziehen“ (p. 257, Z. 312 ff.): D.________ war im Auto in den Händen von A.________ „gefangen“, daran vermag dieser Unterbruch nichts zu ändern, zumal sich die Kollegen des Beschuldigten und F.________ in ca. 10 m Distanz zum Auto befunden haben.