- Auch die Umstände, dass D.________ nach dem ersten Halt wieder hinten ganz rechts Platz genommen und beim zweiten Halt nicht versucht hat zu schreien oder sonstwie auf sich aufmerksam zu machen (und nicht einmal flüchtenderweise den „Tatort“ verlassen hat), kann der Beschuldigte in Bezug auf die Intensität der Tatmittel nichts zu seinen Gunsten ableiten: Aus diesen „Unterlassungen“ kann ebenso wenig auf eine fehlende Chancenlosigkeit bzw. Widerstandsunfähigkeit geschlossen werden wie aus ihrer Schilderung „Ich machte dann eine Andeutung, dass ich mich aber vorher anziehen möchte, wenn ich ihm das mache.