Klare und auch für die Kammer überzeugende Hinweise auf inhaltliche Realkennzeichen in den Aussagen der Privatklägerin einerseits bzw. umgekehrt auf das Fehlen von Anzeichen für eine Falschbezichtigung, Suggestion, Irrtum oder dergleichen, finden sich indessen in den Ausführungen der Vorinstanz zu einzelnen Vorbringen der Verteidigung (pag. 759 ff.): «- In Anbetracht der gesamten Umstände ist nicht weiter verwunderlich, dass D.________ (wie auch F.________) zur Strecke und den einzelnen Anhalteorten keine näheren Angaben machen konnte: