9.2 hiervor). Die Vorinstanz hat dann etwas pauschal und ohne ihre Ausführungen an dieser Stelle mit entsprechenden Verweisen zu belegen festgehalten, die Privatklägerin 1 habe «nicht nur zum Rahmengeschehen, sondern auch zum Kerngeschehen (und damit strukturvergleichend qualitativ gleichbleibend) nachvollziehbare, konstante (ohne stereotyp wiederzugeben) und im Wesentlichen deckungsgleiche, sehr detailliert-stimmige, sachliche Angaben gemacht, die nach der Undeutsch-Hypothese Ausdruck von selbst Erlebtem und so nicht erfindbar seien» (pag. 758) Und weiter (pag.