Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 758 ff.), sind die ersten Aussagen der Privatklägerin 1 vom 8. Juni 2015 detailliert, relativ tatnah und sie stehen zudem absolut in Einklang mit den – von der Kammer als sehr authentisch und erlebnisbasiert bezeichneten – (und eben noch tatnäheren) Schilderungen im Chatverkehr mit I.________ (vgl. Ziff. 9.2 hiervor).