Die ganze Schilderung deckt sich nämlich nicht nur (in fast allen wesentlichen Punkten, vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 9.2 hiervor) mit den späteren Aussagen der Privatklägerin 1 zum Tatgeschehen, sondern imponiert auch aufgrund der Interaktion, welche haufenweise Realitätskriterien aufweist. Auch die beiden anderen Chatprotokolle (zwischen den Privatklägerinnen und zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten) sind aufschlussreich, bestätigen sie doch über weite Teile die späteren mündlichen Aussagen beider Privatklägerinnen.