9.3 Fazit Die Vorinstanz hielt zu den objektiven Beweismitteln fest, diese seien «nachvollziehbar, schlüssig-stimmig» und es könne auf die darin festgestellten Tatsachen beweiswürdigend abgestellt werden. Allerdings könne weder von den IRM- und KTD-Befunden noch den elektronischen Nachrichten her gesagt werden, ob es – soweit bestritten – tatsächlich zu sexuellen Handlungen gekommen sei und ob und inwiefern die beiden Privatklägerinnen durch Gewalt zu den sexuellen Handlungen genötigt worden seien bzw. inwieweit sie sich gewehrt hätten (pag. 752).