Inwiefern es sich dabei um ein und denselben Vorfall handeln soll, erhellt sich der Kammer nicht. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Chat zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 im Zeitraum vom 6. Juni 2015 um 15:08 Uhr bis am 10. Juni 2015 um 17:58 Uhr vollständig übersetzt (pag. 939 ff; bisher lag nur eine schriftliche Übersetzung einzelner Nachrichten vor), wobei die beiden während diesem Zeitraum täglich in Kontakt standen. Aus dem Chat geht hervor, dass die Privatklägerin 2 die Tage nach dem Vorfall in Lausanne verbrachte und dass der Beschuldigte dies auch wusste.