15 Soweit die Verteidigung geltend machte, die von der Privatklägerin 1 geschilderte Vergewaltigung durch den Beschuldigten könne in Wirklichkeit auch auf dem nachfolgenden Vorfall mit «Antonio» basieren, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin 1 unterscheidet bereits im Chat klar zwischen den beiden Vorfällen, welche im Übrigen auch nichts miteinander zu tun haben. Inwiefern es sich dabei um ein und denselben Vorfall handeln soll, erhellt sich der Kammer nicht.