das Geschehene musste einfach raus. Zudem ist die Darstellung, dass es zeitweise zwei Männer waren, welche sie belästigt haben, gemäss ihren nachfolgenden Aussagen ja auch nicht falsch. Die Privatklägerin 1 unterliess es im Chat einfach, zwischen den zwei Phasen zu differenzieren. Anlässlich ihrer mündlichen Befragungen blieb sie jedoch konsequent bei der gleichen Version, sodass dieser von der Verteidigung aufgedeckte, kleine Widerspruch unwesentlich erscheint. Der Beschuldigte kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.